Sultaninen von Kreta – oder was die EU sonst so macht.

Vom Google Übersetzer. Im korrekten Deutsch wäre es auch nicht besser.

Geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Stafida Sultanine von Kreta.

Lesen Sie die Regelung aus dem Amtsblatt der Europäischen Union

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/80 des 13. Januar 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης (Stafida Sultanine Kritis) (ggA))

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Rosinen von Kreta. Dazu passt gut Raki.

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Anm. der Redaktion: Das sind auch die, die sich um die „Flüchtlings-Problematik“ kümmern),

Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Insbesondere auf Artikel 52 (3) (b),

  • (1) Gemäß Artikel 50 (2) (a) der Verordnung (EU) Nr 1151/2012 wurde der Antrag von Griechenland nach den Namen ‚Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης‘ (Stafida Sultanine Kritis) zu registrieren, in der veröffentlichten Amtsblatt der Europäischen Union.
  • (2) Am 26. Juni 2014 erhielt die Kommission einen Einspruch von Izmir Commodity Exchange (Türkei).Dieser Einspruch wurde durch einen mit Gründen versehenen Einspruch mit Schreiben vom 26. August 2014 schickte gefolgt.
  • (3) Die Kommission prüfte die Opposition und fanden, dass es zulässig im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr 1151/2012. Mit Schreiben vom 26. September 2014, ist es daher, forderte die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um Einigung zu in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu.
  • (4) Keine Einigung zwischen den Parteien innerhalb der Frist zu erreichen.
  • (5) Da keine Einigung erzielt wurde, sollte die Kommission eine Entscheidung gemäß dem in Artikel 52 (3) (b) der Verordnung (EU) Nr 1151/2012 erlassen.
  • (6) Die Widersprechende behauptet, dass der Antrag nicht mit den in den Artikeln 5, 6 (3), 6 (4) und 7 (1) der Verordnung (EU) Nr 1151/2012 festgelegten Bedingungen. In der Stellungnahme des Gegners, die Eigenschaften des Produktes sind keine Unterscheidungskraft, da Klima- und Bodenbedingungen, die eine Determinante Element für die Qualität des Produktes sind, sind die gleichen wie in der Türkei.Darüber hinaus werden die Worte „Sultan“ und „Sultaniye ‚haben ihren etymologischen Ursprung in der Türkei (dh in Anatolien). „Sultanine“ wäre daher zuzuschreiben der Türkei. Außerdem wird ein Produkt mit dem Namen ‚Aegean Sultana „, ähnlich wie‘ Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης ‚(Stafida Sultanine Kritis) behauptete, als geschützte Ursprungsbezeichnung in der Türkei und auf eine Marke geworden registriert wurden. Die Anwesenheit des Begriffs „Sultanine“ in der griechischen Namen wäre demnach eine Gefahr für die türkische registrierten Namen zu erstellen unlauteren Wettbewerb und eine Irreführung der Verbraucher. Der Begriff „Sultanine“ ist endlich homonym mit bereits in das Register einen Namen und kann daher nicht registriert werden. Daher sollte dem Antrag insgesamt zurückgewiesen.
  • (7) Trotz der oben genannten Behauptungen der Gegner eingereicht, sollte der ggA „Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης ‚(Stafida Sultanine Kritis) aus den folgenden Gründen angemeldet werden.
  • (8) Es ist unstreitig, dass der Name in Anatolien. Da jedoch „Sultanine“ hat sich zwar der Name einer Rebsorte, die in vielen Ländern angebaut wird, wird er nicht mehr an den Ort der Herkunft verbunden. Es kann daher rechtlich zu einem Produkt, das nicht aus Anatolien stammt, beziehen. „Sultanine“ wurde bereits als einer Rebsorte im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr 3800/81 eingestuft, Jetzt aufgehoben. In der gegenwärtig geltenden Rechtsrahmen wurde „Sultanine“ als einer Rebsorte nach Artikel 63 (1), Punkt (d) mitgeteilt, der Verordnung (EG) Nr 607/2009.
  • (9) Im Hinblick auf die besonderen Merkmale der ‚Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης‘ (Stafida Sultanine Kritis) (ggA), das einzige Dokument korrekt und umfassend beschrieben, die Verbindung zwischen den spezifischen Eigenschaften des Produkts und dem geografischen Gebiet. Es ist von hohen Zuckergehalt (mindestens 75%) und geringem Feuchtigkeitsgehalt (maximal 16%) gekennzeichnet. Die kalkhaltigen Böden von Kreta zu geben Pflanzen, die sehr gute Qualität Früchte zu produzieren, wie es mehr Zucker enthält. Die geringen Niederschlägen und vielen Sonnenstunden im Juli und August, wenn die Trauben von, hat einen günstigen Einfluss auf die Zuckerkonzentration. Regen während dieser Zeit führt zu einer Verwässerung der Zucker in den Trauben, die ihre Qualität betrifft. Die heißen, trockenen Bedingungen und die Praxis der Eintauchen der Trauben in einer alkalischen Lösung, bevor sie führen zu einem schnellen Verlust von Wasser und gleichzeitiger Erhöhung der Zucker getrocknet werden, so dass die Verdunkelung Haltestellen und die Sultaninen erhalten ihre charakteristische Farbe. Izmir Commodity Exchange hat nicht gegeben eine gültige Begründung, diese Aussagen anzufechten.
  • (10) Türkei Artikel ‚Aegean Sultaninen‘ ist kein PDO nach dem EU-Recht registriert. Es hat keinen besonderen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr 1151/2012. Insbesondere kann nicht verantwortlich gemacht werden die Registrierung eines gleichnamigen Namen gemäß Artikel 6 (3) der Verordnung (EU) Nr 1151/2012 zu verhindern. Auf jeden Fall ist „Sultanine“ nicht der Name eines Produktes, das gleichnamige mit ‚Aegean Sultaninen „ist.
  • (11) Der Name „Sultanine“ an sich ist nicht wahrscheinlich, die Verbraucher über den Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, da es allgemein als einer Rebsorte, die weltweit angebaut werden können, bekannt. Außerdem in diesem speziellen Fall, der Name „Sultanine ‚durch eine geographische Bezeichnung (“ Kritis „), die jede hypothetische Zweifel an der Herkunft des Produkts beseitigt begleitet.
  • (12) Ungeachtet der zu „Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης ‚(Stafida Sultanine Kritis) gewährte Schutz, kann der Name“ Sultanine „weiterhin im Hoheitsgebiet der Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Regeln in seiner Rechtsordnung geltenden eingehalten werden.
  • (13) Die Opposition nicht die genauen Referenzen des angeblichen eingetragene Marke beziehen. Keine Erwähnung einer Marke von der Türkei in der EU Hoheitsgebiet registriert werden.
  • (14) Aus den oben genannten Gründen ist es zu dem Schluss, dass die Bezeichnung „Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης ‚(Stafida Sultanine Kritis) (ggA) sollte in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnung und geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.
  • (15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Produktpolitik Ausschuss landwirtschaftliche Qualitäts.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Der Name „Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης ‚(Stafida Sultanine Kritis) (ggA) eingetragen ist.

Der Name im ersten Absatz identifiziert ein Produkt aus der Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr 668/2014.

Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach ihrer Veröffentlichung im tritt am zwanzigsten Tag Amtsblatt der Europäischen Union.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2016.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude Juncker


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