Aus aktuellem Anlaß (Baufortschritte an unserem Haus) berichten wir mal wieder heute über das griechische Mietrecht. Es folgt die allgemeine Gesetzeslage. Die Realität folgt später.
Rechte und Pflichten eines Mieters in Griechenland (ein Auszug).
Bei den Wohnungsvermietungen wird die Höhe der Miete frei bestimmt, bindet jedoch beide Seiten.
Die Mietung einer Wohnung gilt für wenigstens drei Jahre, auch wenn die Vereinbarung auf einen geringeren Zeitraum lautet oder unbestimmt ist.
Wenn die Vertragszeit auf weniger als drei Jahre bestimmt worden ist und es keine Vereinbarung über eine Angleichung der Miete gibt, erhöht sich bis zur Erfüllung der dreijährigen Mietdauer die gezahlte Miete jährlich um 75% der Inflationsrate, die das Nationale Statistikamt Griechenlands für die unmittelbar vorherigen 12 Monate bekannt gibt. Wenn Sie beispielsweise eine Wohnung mit 100 Euro im Monat mieten, kann folglich der Eigentümer bei einer sich für das Jahr 2015 bei -0,1% bewegenden Inflationsrate praktisch keine Mieterhöhung von Ihnen verlangen. Eine Vorauszahlung der Miete ist nur für den laufenden Monat gestattet.
Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Mieter das Objekt in einem für eine Vermietung geeigneten Zustand zu übergeben, aber es auch während der Dauer der Vermietung in einem geeigneten Zustand zu halten. Es ist untersagt, dass die Kaution höher als zwei Monatsmieten ist.
Der Eigentümer trägt die Lasten des Gebäudes (steuerliche Belastungen, Wartungsausgaben u. a.).
Der Eigentümer erstattet an den Mieter die notwendigen Aufwendungen, die dieser selbst am Gebäude aufbrachte.
Der Mieter haftet nicht für Abnutzungen, die auf der vereinbarten Nutzung beruhen.
Die Verzögerung der Zahlung von Nebenkosten (Umlagen) hat die Resultate einer Verzögerung der Miete.
Die befristete Mietung läuft aus, sobald dieser Zeitraum verstrichen ist, ohne dass irgend etwas weiteres erforderlich ist. Sie gilt sogar als für eine unbestimmte Zeit verlängert, wenn nach dem Ablauf der vereinbarten Zeit einerseits der Mieter darin fortfährt, die Wohnung zu nutzen, und andererseits der Eigentümer keine Einwände erhebt.
Die zeitlich unbefristete Mietung endet nach Ablauf von drei Jahren auf Kündigung des Eigentümers oder des Mieters.
Der Mieter ist bei Auslaufen der Mietung verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zu übergeben, in dem er sie übernahm. (Quelle: dikaiologitika.gr). Erschienen beim gut informierten Griechenland-Blog.gr.
Der Mietvertrag
Das griechische Mietrecht unterliegt wie das deutsche Mietrecht der Privatautonomie. Beide Parteien können grundsätzlich den Vertrag frei gestalten. Dennoch bestehen bezüglich des Mietvertrags im griechischen Rechts mehrere Besonderheiten.
Hinsichtlich der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses regelt das Gesetz 1703/1987, dass Mietverträge über Wohnraum mindestens drei Jahre bestehen müssen und durch den Vermieter nach Ablauf dieser Zeit nur in eng begrenzten Fällen kündbar sind. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Mieter geschützt werden soll. Eine kürzere Vertragslaufzeit kann allerdings zwischen den Parteien im Wege der Privatautonomie vereinbart werden.
Das Gesetz enthält ferner Regelungen bezüglich der Kaution. Üblich ist demnach die Entrichtung einer Kaution in der Höhe von zwei Monatsmieten.
Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Mieter erhaltene Kaution auf einem treuhandartigen Konto zu verwahren. So ist er nach Beendigung des Mietverhältnisses auch nicht verpflichtet dem Mieter die Kaution in verzinster Weise zurückzuerstatten. Allein die Anpassung an die gestiegene Miete ist die einzige Verpflichtung des Vermieters bezüglich der Kaution.
Die zulässigen Mieterhöhungen werden vom Εθνική Στατιστική Υπηρεσία της Ελλάδος (Statistikamt Griechenland) gesetzlich festgelegt. Sie bemessen sich nach den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Allerdings können zwischen den Parteien individuell höhere Mieterhöhungen als die des Statistikamtes vereinbart werden.
Eine weitere Besonderheit des griechischen Mietrechts ist, dass Liegenschaften nicht ohne weiteres vermietet werden können. Möchte man in Griechenland eine Immobilie vermieten, muss zuvor eine Lizenz zum Vermieten erworben werden muss. Dies gilt vor allem für die Vermietung von touristischen Liegenschaften. In einem solchen Fall muss bei der griechischen Tourismus Organisation (EOT) eine dementsprechende Lizenz erworben werden.
Die Realität
Kaum ein Mensch hier hält sich an bestehende Gesetze. Deshalb müssen immer wieder Rechtsanwälte bemüht werden. Übrigens ist die Anzahl der Anwälte in Griechenland wesentlich höher als in vielen anderen europäischen Ländern. Hier streitet man auch viel mehr als anderswo.
Bei einem Besuch in Chania trafen wir gestern einen deutschsprachigen Rechtsanwalt. Der riet uns in unserem Fall zu Folgendem:
Als erstes sollten wir eine Anzeige bei der Polizei erstatten wegen der Außentoilette (Gesundheitsgefährdung). Und dann gleichzeitig die Gesundheitsbehörde informieren. Für die Kinder im benachbartem Kindergarten sei eine Toilette draußen auch kein wirklich schöner Anblick.
Dann Anzeige beim Bauamt erstatten wegen illegalem Bauen.
Auf meinen Einspruch hin, das wir dies alles gar nicht wollen, sondern an einer gütlichen Einigung mit dem Vermieter interessiert sind, sagte er mir folgendes:
Gütliche Einigungen sind hier so gut wie unbekannt. Zumindest sollte man jetzt alles schriftlich fixieren und dem Vermieter per Gerichtsvollzieher ein Schreiben zukommen lassen (Kostenpunkt 350€, Dauer unbekannt).
Nur das hätte juristischen Bestand. Auch ein Einschreiben des Anwalts (Kosten nur 100€) zähle vor Gericht nicht (hier vertraut das Gericht nicht einmal der staatlichen Post).
Und einen persönlichen Ratschlag fügte er noch hinzu: „Es wäre wohl das Beste, das Haus zu verlassen.“
Das Ergebnis aus unserem Gespräch: Ein anwaltliches Einschreiben ist auf dem Wege zum Vermieter.
„Ich erhoffe nichts. Ich fürchte nichts. Ich bin frei.“ Nikos Kazantzakis.
Mehr Infos? Baufortschritte und wie alles begann.
„Die großzügigsten Aufbauprogramme ändern nichts an der Fundamentalmisere unterentwickelter Staatlichkeit, die gebraut ist aus: fehlender Rechtssicherheit, mangelndem Eigentumsschutz, Korruption und unfähigen Politikern.“ Damit hat Jochen Bittner Afrika gemeint. Trifft aber genauso auf Griechenland zu.
Vielen dank für den tollen Artikel und die ausführliche Information. Die Informationen sind ziemlich hilfreich.
Gruß Anna